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# § 39 GKrimDVDV 2020 — Wiederholung der Thesis

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung legt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt ein neues Thema fest und gibt es der oder dem Studierenden bekannt.

(3) Der Termin für die Abgabe der Thesis ist der erste Werktag des vierten auf die Bekanntgabe des Themas folgenden Kalendermonats.

(4) Die Bearbeitungszeit für die Thesis beträgt fünf Wochen. Sie beginnt fünf Wochen vor dem Abgabetermin.

(5) Der Beginn der Bearbeitungszeit und der Termin für die Abgabe der Thesis werden vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt festgelegt.

(6) Während der Bearbeitungszeit wird die oder der Studierende einer Organisationseinheit des Bundeskriminalamts zugewiesen. In diesem Zeitraum ist sie oder er jedoch vom Dienst freigestellt.

(7) Für die Person, die die Thesis auch bei der Wiederholung nicht bestanden hat, ist das Studium beendet.

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Zitiervorschlag: § 39 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/39?asof=2020-12-17

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