Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 18 Praktische Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18?asof=2020-12-17#abs-1 (1) In den polizeispezifischen Trainings hat die oder der Studierende vor der praxisintegrierenden Studienzeit I zwei praktische Prüfungen abzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Die Prüfungen finden nach den Lehrblocks des polizeispezifischen Trainings statt. Je eine Prüfung ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Die Prüfungen werden jeweils nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18?asof=2020-12-17#abs-4 (4) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die beiden Prüfungen bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt im Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings und das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18?asof=2020-12-17#abs-5 (5) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18?asof=2020-12-17#abs-6 (6) Das Bestehen der beiden Prüfungen ist Voraussetzung für die Teilnahme an der praxisintegrierenden Studienzeit I.
Änderungsverlauf
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01.04.2022 in Kraft
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.