Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 18 Praktische Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18?asof=2020-12-17#abs-1 (1) In den polizeispezifischen Trainings hat die oder der Studierende vor der praxisintegrierenden Studienzeit I zwei praktische Prüfungen abzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18?asof=2020-12-17#abs-2 (2) Die Prüfungen finden nach den Lehrblocks des polizeispezifischen Trainings statt. Je eine Prüfung ist

1.
die Überprüfung der Leistungen des Situations- oder Einsatztrainings und
2.
die Kontrollübung Schießen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18?asof=2020-12-17#abs-3 (3) Die Prüfungen werden jeweils nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18?asof=2020-12-17#abs-4 (4) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die beiden Prüfungen bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt im Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings und das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18?asof=2020-12-17#abs-5 (5) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/18?asof=2020-12-17#abs-6 (6) Das Bestehen der beiden Prüfungen ist Voraussetzung für die Teilnahme an der praxisintegrierenden Studienzeit I.

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