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# § 18 GKrimDVDV 2020 — Praktische Prüfungen in den polizeispezifischen Trainings

Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes  
Historische Fassung: Stand 17.12.2020 bis 08.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In den polizeispezifischen Trainings hat die oder der Studierende vor der praxisintegrierenden Studienzeit I zwei praktische Prüfungen abzulegen.

(2) Die Prüfungen finden nach den Lehrblocks des polizeispezifischen Trainings statt. Je eine Prüfung ist

- 1. die Überprüfung der Leistungen des Situations- oder Einsatztrainings und

- 2. die Kontrollübung Schießen.

(3) Die Prüfungen werden jeweils nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.

(4) Für die Studierende oder den Studierenden, die oder der die beiden Prüfungen bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt im Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme an den polizeispezifischen Trainings und das Bestehen der beiden Prüfungen bescheinigt.

(5) Näheres regelt das Modulhandbuch „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt“.

(6) Das Bestehen der beiden Prüfungen ist Voraussetzung für die Teilnahme an der praxisintegrierenden Studienzeit I.

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Zitiervorschlag: § 18 GKrimDVDV 2020

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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