Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

GKrimDVDV

§ 15 Ausbildungsplan für die Module der praxisintegrierenden Studien

Stand: 08.07.2023

Bund2 Fassungen

Für die Module der praxisintegrierenden Studien I und II erstellt die Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan und gibt ihn der oder dem Studierenden bekannt.

§ 14 § 16