Gesetze / Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
GKrimDVDV§ 101 Prüfung im Polizeitraining
Stand: 08.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/101#abs-1 (1) Im Polizeitraining ist eine praktische Prüfung abzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/101#abs-2 (2) Die Prüfung im Polizeitraining besteht aus zwei Teilen. Zu prüfen ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/101#abs-3 (3) Die Prüfung muss bis zum Abschluss des Moduls 8 durchgeführt sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/101#abs-4 (4) Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Das Nähere regelt das Modulhandbuch „Ausbildungsverkürzung im Bundeskriminalamt“, welches bei Beginn der Qualifizierungsmaßnahme gilt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GKrimDVDV%202020/101#abs-5 (5) Für die Teilnehmerin oder den Teilnehmer, die oder der die Prüfung bestanden hat, erstellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen qualifizierten Teilnahmenachweis. Mit ihm wird die regelmäßige Teilnahme am Polizeitraining und das Bestehen der Prüfung bescheinigt.
Änderungsverlauf
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01.04.2022 in Kraft
§ 101 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 177)
BGBl. 2023 I Nr. 177
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.