Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 9 Wirksamwerden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/9?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird mit ihrem Abschluss wirksam, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/9?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Vereinbarung ein späterer Zeitpunkt geregelt ist. Ist in der Vereinbarung kein späterer Wirksamkeitszeitpunkt geregelt, sollen die beteiligten Kommunen in ihrer jeweiligen Bekanntmachung nach § 8 Absatz 1 darauf hinweisen, wann die letzte öffentliche Bekanntmachung voraussichtlich erfolgen wird. Genehmigungspflichtige öffentlich-rechtliche Vereinbarungen werden frühestens mit Wirksamkeit der Genehmigung wirksam.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/9?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Änderungen und Aufhebungen entsprechend. Absatz 2 gilt für die Kündigung delegierender öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen entsprechend.
Teil 4
Der Zweckverband
Abschnitt 1
Grundlagen des Zweckverbandes
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9 GKGBbg →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Potsdam, 04.07.2019 – 8 K 1716/14Zitiert von 9
- VG Potsdam, 10.06.2015 – VG 8 K 1288/12Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.