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# § 9 GKGBbg (Brandenburg) — Wirksamwerden

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die mandatierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird mit ihrem Abschluss wirksam, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist.

(2) Die delegierende öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntmachung wirksam, wenn nicht in der Vereinbarung ein späterer Zeitpunkt geregelt ist. Ist in der Vereinbarung kein späterer Wirksamkeitszeitpunkt geregelt, sollen die beteiligten Kommunen in ihrer jeweiligen Bekanntmachung nach § 8 Absatz 1 darauf hinweisen, wann die letzte öffentliche Bekanntmachung voraussichtlich erfolgen wird. Genehmigungspflichtige öffentlich-rechtliche Vereinbarungen werden frühestens mit Wirksamkeit der Genehmigung wirksam.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Änderungen und Aufhebungen entsprechend. Absatz 2 gilt für die Kündigung delegierender öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen entsprechend.

Teil 4

Der Zweckverband

Abschnitt 1

Grundlagen des Zweckverbandes

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Zitiervorschlag: § 9 GKGBbg (Brandenburg)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Brandenburg, abgerufen 29.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.) verkündete Fassung. Stand: 30.07.2026.

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GKGBbg/9?asof=2026-07-30

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