Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg
GKGBbg§ 49 Rechtsfehler bei der gemeinsamen kommunalen Anstalt
Stand: 01.08.2026
Die §§ 47 und 48 gelten für die gemeinsame kommunale Anstalt entsprechend. Dabei entsprechen
der Zweckverband der gemeinsamen kommunalen Anstalt,
das Verbandsmitglied dem Träger,
die Verbandsversammlung dem Verwaltungsrat und
die Verbandssatzung der Anstaltssatzung.