§ 49 GKGBbg (Brandenburg) — Rechtsfehler bei der gemeinsamen kommunalen Anstalt

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 47 und 48 gelten für die gemeinsame kommunale Anstalt entsprechend. Dabei entsprechen

der Zweckverband der gemeinsamen kommunalen Anstalt,

das Verbandsmitglied dem Träger,

die Verbandsversammlung dem Verwaltungsrat und

die Verbandssatzung der Anstaltssatzung.