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§ 18 GKGBbg (Brandenburg) — Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit gesetzlich oder durch die Verbandssatzung nichts anderes bestimmt ist. Sie kann ihre Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten durch Beschluss auf die Verbandsleitung übertragen; § 28 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg bleibt unberührt.