Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 36 Teile des Streitgegenstands
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
Nach Gewicht
- OLG Köln, 22.04.2010 – 27 WF 175/09Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 05.09.2005 – 3 Ta 136/05Zitiert von 4
- LAG Hessen, 09.04.2010 – 13 Ta 9/10Zitiert von 3
- BGH, 28.09.2006 – VII ZR 166/05Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 03.11.2014 – 5 Ta 125/14Zitiert von 7
- LSG NRW, 21.04.2014 – L 11 KA 85/13 BZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- KG, 01.07.2025 – 2 U 37/22
- OLG Dresden, 12.05.2025 – 13 VA 15/23
- OVG Niedersachsen, 14.11.2019 – 7 OA 35/19Zitiert von 2
25 Entscheidungen zu § 36 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 36 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/36#abs-1 (1) Für Handlungen, die einen Teil des Streitgegenstands betreffen, sind die Gebühren nur nach dem Wert dieses Teils zu berechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/36#abs-2 (2) Sind von einzelnen Wertteilen in demselben Rechtszug für gleiche Handlungen Gebühren zu berechnen, darf nicht mehr erhoben werden, als wenn die Gebühr von dem Gesamtbetrag der Wertteile zu berechnen wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/36#abs-3 (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.