Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren

Stand: 10.06.2019

Bund74 Entscheidungen

Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.

§ 34 § 36