Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 198
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 01.07.2011 – 18 W 149/11Zitiert von 5
- FG Hessen, 21.10.2024 – 4 Ko 414/22, 4 Ko 415/22, 4 Ko 417/22, 4 Ko 420/22, 4 Ko 421/22
- OLG Naumburg, 27.06.2013 – 10 W 25/13 (KfB), 10 W 25/13Zitiert von 1
- BGH, 24.07.2014 – III ZR 102/12Revision in unionsrechtlichem Staatshaftungsprozess: Befreiung des Bundes von den Gerichtskosten
- KG, 05.03.2021 – 5 AR 2/21
- OLG Frankfurt am Main, 20.09.2011 – 3 WF 100/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
198 Entscheidungen zu § 29 GKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Kosten schuldet ferner,
1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.