Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
GKDZ-StV§ 8 Dienstherrnfähigkeit, Personalgewinnung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/8#abs-1 (1) Die Anstalt kann Beschäftigte einstellen und Beamtinnen und Beamte haben. Die Trägerländer können an die Anstalt Beschäftigte abordnen sowie Beamtinnen und Beamte abordnen oder versetzen. Die Anstalt ist Dienstherr im Sinne des sächsischen Landesrechts. Auf die Rechtsverhältnisse der Beamten der Anstalt finden das Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und die beamtenrechtlichen Vorschriften des Freistaates Sachsen Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Staatsvertrages nichts anderes ergibt. Für die Beschäftigten und die Auszubildenden der Anstalt gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) beziehungsweise der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) einschließlich der diese Tarifverträge ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der in Sachsen jeweils geltenden Fassung. Zur Deckung des Personalbedarfs und zur Bindung von qualifizierten Fachkräften in Bereichen, die für die Erfüllung des Zwecks der Anstalt von besonderer Bedeutung sind und in denen ein besonderer Fachkräftemangel herrscht, kann eine besondere persönliche Zulage gewährt werden; § 16 Absatz 5 Sätze 3 und 4 TV-L gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/8#abs-2 (2) Die Trägerländer sind verpflichtet, befähigtes eigenes Personal an die Anstalt abzuordnen, sofern diese selbst nachweislich nicht in ausreichendem Umfang Personal gewinnen konnte. Eine solche Inanspruchnahme der Trägerländer bedarf eines Beschlusses des Verwaltungsrates, der die Belastung der Trägerländer unter besonderer Berücksichtigung der bisherigen Personalzuführungen und des modifizierten Königsteiner Schlüssels (§ 2 Absatz 3) bemisst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/8#abs-3 (3) Die Versorgungslastenteilung zwischen den Trägerländern und der Anstalt richtet sich nach dem Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag) in der jeweils geltenden Fassung. Bei Abordnungen gemäß § 14 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ist im Rahmen der Personalkostenerstattungen bei Beamten auch die Erhebung eines Versorgungszuschlages in Höhe von 30 v. H. der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach dem Recht des abordnenden Dienstherrn zu vereinbaren. Dies gilt nicht, sofern es sich um Abordnungen handelt, die mit dem Ziel der Versetzung ausgesprochen werden bzw. in eine Versetzung münden, soweit eine Versorgungslastenteilung nach dem Versorgungslasten-Staatsvertrag stattfindet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/8#abs-4 (4) Die Anstalt schafft unverzüglich nach Errichtung die Voraussetzungen für den Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Kommt die Beteiligungsvereinbarung nicht zustande, stellt die Anstalt die rechtlichen Ansprüche der Beschäftigten auf eine betriebliche Altersversorgung entsprechend § 25 TV-L bzw. § 17 TVA-L BBiG sicher.