Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts
GKDZ-StV§ 7 Vorstand
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/7#abs-1 (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er leitet die Anstalt und ist deren gesetzlicher Vertreter. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der in der Anstalt tätigen Beamtinnen und Beamten. Er nimmt die Aufgaben der für die Ernennung zuständigen Stelle und die Rechte und Pflichten der Anstalt als Arbeitgeberin gegenüber den Beschäftigten der Anstalt wahr, soweit sie nicht durch diesen Staatsvertrag dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/7#abs-2 (2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat für die Dauer von höchstens vier Jahren bestellt. Erneute Bestellungen sind möglich. Eine vorzeitige Abberufung ist aus dienstlichen Gründen zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/7#abs-3 (3) Der Vorstand ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen, soweit der Verwaltungsrat nichts anderes beschließt. Er ist verpflichtet, an den Verwaltungsratssitzungen teilzunehmen, wenn der Verwaltungsrat dies zuvor bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GKDZ-StV/7#abs-4 (4) Näheres über den Vorstand regelt die Satzung.