Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Errichtung eines Gemeinsamen Kompetenz- und Dienstleistungszentrums der Polizeien der Länder Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf dem Gebiet der polizeilichen Telekommunikationsüberwachung als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts

GKDZ-StV

§ 16 Sicherheitsüberprüfungen

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Für die Voraussetzungen und das Verfahren zur Überprüfung von Personen, die von der Anstalt mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, gilt das Sächsische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SächsSÜG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15 § 17