Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 135
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/135#abs-1 (1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/135#abs-2 (2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes über, die nunmehr diese Aufgaben erfüllen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/135#abs-3 (3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GG/135#abs-4 (4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GG/135#abs-5 (5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung, soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GG/135#abs-6 (6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GG/135#abs-7 (7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis 3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz, auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang als vor der Verfügung erfolgt.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu Art 135 GG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.07.1959 – 2 BvF 1/58Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Preußischer Kulturbesitz" und zur Übertragung von Vermögenswerten des ehemaligen Landes Preußen auf die Stiftung vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 841) ist mit dem Grundgesetz vereinbar (Art. 135, 87 Abs. 3 Satz 1 GG)Zitiert von 19
- BVerfG, 15.01.2008 – 2 BvF 4/05Zur Vereinbarkeit des § 19 Abs. Reichsvermögen-Gesetz nut Art. 134 Abs. 3 und 4 GG und dem förderalen Gleichbehandlungsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG in Verb. mit Art. 3 Abs. 1 GG)Zitiert von 8
- BVerfG, 15.12.1970 – 1 BvR 208/65Beschränkte Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen gegen den Reichsnährstand wegen Betriebsstillegungen; entsprechende Geltung der Grundsätze für Reichsverbindlichkeiten für Verbindlichkeiten nicht mehr bestehender Körperschaften (Art. 135 Abs. 5 GG)Zitiert von 3
- BVerfG, 28.02.1961 – 2 BvG 1/60, 2 BvG 2/60 · 1. RundfunkentscheidungZitiert von 32
- VG Greifswald, 26.10.2017 – 6 A 1082/16 HGW
- BVerfG, 11.03.1997 – 2 BvG 3/95Verlangen der Sächsischen und der Thüringer Landesregierung an den Bund nach Beteiligung am Aktienkapital der Vereinigten Energiewerke (VEAG)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 05.06.2025 – 5 W 110/23
- BVerfG, 13.04.2017 – 2 BvL 6/13Verfassungswidrigkeit des KernbrennstoffsteuergesetzesZitiert von 73
- VG Cottbus, 14.08.2012 – VG 1 K 1080/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 135 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 135 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.