Gesetze / Graduiertenförderungsverordnung
GFV§ 2 Familienzuschlag
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 30.05.2018 – L 8 R 158/17Zitiert von 1
- LSG NRW, 31.03.2025 – L 22 BA 79/23
- BSG, 01.02.2022 – B 12 R 19/19 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH - erweiterte Rechtsmacht - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Vorliegen einer umfassenden, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassenden SperrminoritätZitiert von 5
- LSG NRW, 10.04.2024 – L 8 BA 126/23Zitiert von 12
- LSG NRW, 06.12.2017 – L 8 R 1141/16Zitiert von 1
- LSG NRW, 21.02.2025 – L 22 BA 22/24
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 04.12.2024 – L 8 BA 193/20
- LSG NRW, 21.06.2023 – L 8 BA 160/21Zitiert von 2
- LSG NRW, 20.09.2017 – L 8 R 1024/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 GFV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Stipendiat erhält auf Antrag zu dem Grundstipendium einen Familienzuschlag von 200 Deutsche Mark monatlich, wenn
1.
der Stipendiat und sein Ehegatte mindestens ein Kind zu versorgen haben und der Ehegatte nicht erwerbstätig ist, oder
2.
der Stipendiat als Alleinstehender mindestens ein Kind zu versorgen hat, oder
3.
sein Ehegatte nicht erwerbstätig ist und nicht deshalb Leistungen aus öffentlichen Kassen erhält.
Erhalten beide Ehegatten Stipendien nach dem Gesetz oder erhält der Ehegatte des Stipendiaten ein Stipendium nach Vorschriften, deren Zielsetzung der des Gesetzes entspricht, so wird der Familienzuschlag nicht gewährt.