Gesetze / Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz

GEIG

§ 15 Bußgeldvorschriften

Stand: 25.03.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEIG/15#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 6 oder § 8 nicht dafür sorgt, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird,
2.
entgegen § 7 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird,
3.
entgegen § 9 nicht dafür sorgt, dass mindestens jeder fünfte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und mindestens ein Ladepunkt errichtet wird, oder
4.
entgegen § 10 nicht dafür sorgt, dass ein Ladepunkt errichtet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEIG/15#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 14 § 16