Gesetze / Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz

GEIG

§ 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen

Stand: 25.03.2021

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEIG/8#abs-1 (1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEIG/8#abs-2 (2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

§ 7 § 9