Gesetze / Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
GEIG§ 8 Größere Renovierung bestehender Wohngebäude mit mehr als zehn Stellplätzen
Stand: 25.03.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEIG/8#abs-1 (1) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn Stellplätze innerhalb des Gebäudes verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Gebäudes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEIG/8#abs-2 (2) Wird ein Wohngebäude, das über mehr als zehn an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, einer größeren Renovierung unterzogen, welche den Parkplatz oder die elektrische Infrastruktur des Parkplatzes umfasst, so hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 GEIG →
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- OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2024 – 2 K 106/22Zitiert von 6
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