Gesetze / Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
GEIG§ 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen
Stand: 25.03.2021
Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 6 GEIG →
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- OVG Sachsen-Anhalt, 08.08.2024 – 2 K 106/22Zitiert von 6
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