Gesetze / Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz

GEIG

§ 6 Zu errichtende Wohngebäude mit mehr als fünf Stellplätzen

Stand: 25.03.2021

Bund1 Entscheidung

Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

§ 5 § 7