Gesetze / Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz

GEIG

§ 10 Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen

Stand: 25.03.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEIG/10#abs-1 (1) Für jedes Nichtwohngebäude, das über mehr als 20 Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als 20 an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass nach dem 1. Januar 2025 ein Ladepunkt errichtet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEIG/10#abs-2 (2) Hat ein Eigentümer die Pflicht nach Absatz 1 für mehr als ein Nichtwohngebäude, so kann er die Pflicht auch dadurch erfüllen, dass er die Gesamtzahl der zu errichtenden Ladepunkte zusammen in einer oder mehreren seiner Liegenschaften errichtet, wenn dem bestehenden oder erwarteten Bedarf an Ladeinfrastruktur in den betroffenen Liegenschaften dadurch Rechnung getragen wird. Will ein Eigentümer seine Pflicht nach Satz 1 erfüllen, muss er eine Planung für alle betroffenen Nichtwohngebäude und Stellplätze zugrunde legen, die der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEIG/10#abs-3 (3) Absatz 2 kann auch in den Fällen des § 7 Nummer 2, des § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 angewendet werden.

§ 9 § 11