Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 90 Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien
Stand: 07.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/90#abs-1 (1) Gefördert werden können Maßnahmen im Zusammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Energien zur Bereitstellung von Wärme oder Kälte, insbesondere die Errichtung oder Erweiterung von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/90#abs-2 (2) Vorbehaltlich weitergehender Anforderungen an die Förderung in den Regelungen nach § 89 Absatz 1 Satz 3 ist
Die Zertifizierung von einer solarthermischen Anlage mit dem europäischen Prüfzeichen „Solar Keymark“ muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. Der Umwandlungswirkungsgrad eines Biomassekessels ist der nach DIN EN 303-5: 2012-10 ermittelte Kesselwirkungsgrad, der Umwandlungswirkungsgrad eines Biomasseofens der nach DIN EN 14785: 2006-09 ermittelte feuerungstechnische Wirkungsgrad und in den übrigen Fällen des Satzes 1 Nummer 2 der nach den anerkannten Regeln der Technik berechnete Wirkungsgrad.