Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 87 Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
Stand: 06.11.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/87#abs-1 (1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/87#abs-2 (2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis und bei einem Energieverbrauchsausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils getrennt aufzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/87#abs-3 (3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai 2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2 sind die Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 87 GModG →
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- LG Ingolstadt, 02.06.2023 – 1 HK O 1994/22
- OLG Frankfurt am Main, 10.12.2020 – 6 U 193/18
- OLG Frankfurt am Main, 14.12.2022 – 6 W 77/22Zitiert von 9
- OLG Karlsruhe, 10.03.2023 – 9 U 168/22Zitiert von 4
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