Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 88 Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
Stand: 07.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/88#abs-1 (1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/88#abs-2 (2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/88#abs-3 (3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 oder nach Absatz 5 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/88#abs-4 (4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/88#abs-5 (5) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist abweichend von Absatz 1 auch eine Person berechtigt, die eine Qualifikationsprüfung Energieberatung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgreich abgeschlossen hat.