Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/31?asof=2020-11-06#abs-1 (1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und den §§ 34 bis 45, wenn
1.
es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und
2.
seine Ausführung einer der in Anlage 5 Nummer 2 beschriebenen Ausführungsvarianten unter Berücksichtigung der Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten nach Anlage 5 Nummer 3 entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/31?asof=2020-11-06#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht gemeinsam mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.