Gesetze / Gebäudemodernisierungsgesetz
GModG§ 31 Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/31?asof=2024-01-01#abs-1 (1) Ein zu errichtendes Wohngebäude erfüllt die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17, wenn es die Voraussetzungen nach Anlage 5 Nummer 1 erfüllt und seine Ausführung den Vorgaben von Anlage 5 Nummer 2 und 3 entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GEG/31?asof=2024-01-01#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz macht gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger bekannt, welche Angaben für die auf Grundlage von Absatz 1 zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.