Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung

GDozPO

§ 11 Besondere Prüfungsanforderungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/11#abs-1 (1) In der Prüfung werden im Einzelnen verlangt:

1. sichere Beherrschung der Gebärdensprache in Grammatik, Wortschatz und Stil,

2. didaktisch-methodische Kompetenzen,

3. Kenntnisse der Gehörlosenkultur, der Soziologie und Geschichte Gehörloser,

4. Kenntnisse zu Geschichte und linguistischen Aspekten der Gebärdensprache,

5. Kenntnisse in Psychologie,

6. gute schriftsprachliche Fähigkeiten,

7. gewandtes sicheres Auftreten,

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/11#abs-2 (2) Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen Teil (§ 12), einen praktischen Teil (§ 13) und in ein Kolloquium (§ 14).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/11#abs-3 (3) Bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben dürfen Hilfsmittel nicht verwendet werden, es sei denn, solche wurden ausdrücklich zugelassen.

§ 10 § 12