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GDozPO

§ 12 Theoretischer Teil der Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/12#abs-1 (1) Der theoretische Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungen in Didaktik, Psychologie und Gebärdensprache.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/12#abs-2 (2) Die Didaktikprüfung wird schriftlich abgelegt und dauert 90 Minuten. Die Psychologieprüfung wird in gebärdensprachlicher Form abgenommen und dauert 30 Minuten. Die Gebärdensprachprüfung besteht aus zwei Teilen, aus dem schriftlichen Teil und aus dem gebärdensprachlichen Teil mit je 30 Minuten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/12#abs-3 (3) Die gebärdensprachlichen Teile der theoretischen Prüfung werden als Einzelprüfungen abgenommen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/12#abs-4 (4) Jede Prüfung ist von zwei prüfenden Personen zu bewerten. Bei abweichender Bewertung soll versucht werden eine Einigung zu erzielen. Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses den Stichentscheid.

§ 11 § 13