Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung
GDozPO§ 13 Praktischer Teil der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/13#abs-1 (1) Der praktische Teil der Prüfung umfasst zwei Lehrproben (Dauer je 45 Minuten) mit anschließendem Prüfungsgespräch (Dauer je 30 Minuten) mit den prüfenden Personen in Deutscher Gebärdensprache (DGS) über die Lehrprobe unter Berücksichtigung der allgemeinen und besonderen Prüfungsanforderungen nach §§ 10 und 11. Geringfügige Abweichungen von der vorgeschriebenen Prüfungszeit sind zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/13#abs-2 (2) Der der Lehrprobe vorausgehende Praktikumsteil muss insgesamt mindestens 16 Unterrichtsstunden umfassen. Die Lehrprobe findet zu einem von den Prüflingen frei gewählten Thema bzw. einer frei gewählten Lektion aus diesem Gebärdensprachkurs statt. Eine Woche vor der Lehrprobe sind jedem Mitglied des Prüfungsausschusses die schriftlichen Unterlagen zur Unterrichtsplanung der Lehrprobe vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/13#abs-3 (3) Die Lehrprobe wird als Einzelprüfung abgenommen. Ihre Bewertung erfolgt durch zwei prüfende Personen. Bei abweichender Bewertung soll versucht werden eine Einigung zu erzielen. Kommt eine Einigung nicht zustande, trifft die vorsitzende Person des Prüfungsausschusses den Stichentscheid anhand der Berichte der prüfenden Personen und der Videoaufzeichnungen.