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# § 11 GDozPO (Bayern) — Besondere Prüfungsanforderungen

Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Prüfung werden im Einzelnen verlangt:

1. sichere Beherrschung der Gebärdensprache in Grammatik, Wortschatz und Stil,

2. didaktisch-methodische Kompetenzen,

3. Kenntnisse der Gehörlosenkultur, der Soziologie und Geschichte Gehörloser,

4. Kenntnisse zu Geschichte und linguistischen Aspekten der Gebärdensprache,

5. Kenntnisse in Psychologie,

6. gute schriftsprachliche Fähigkeiten,

7. gewandtes sicheres Auftreten,

(2) Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen Teil (§ 12), einen praktischen Teil (§ 13) und in ein Kolloquium (§ 14).

(3) Bei der Bearbeitung der Prüfungsaufgaben dürfen Hilfsmittel nicht verwendet werden, es sei denn, solche wurden ausdrücklich zugelassen.

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Zitiervorschlag: § 11 GDozPO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/11

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