Gesetze / Landesrecht Bayern / Gebärdensprachdozenten-Prüfungsordnung

GDozPO

§ 14 Kolloquium

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/14#abs-1 (1) Das Kolloquium umfasst:

1. die Präsentation einer Hausarbeit zu einem Thema aus dem Bereich Gehörlosigkeit/Hörschädigung oder Gebärdensprachunterricht (Persönliches Projekt), die in einem Zeitraum von sechs Monaten erstellt und spätestens sechs Wochen vor dem Kolloquium abgegeben wurde (Dauer 15 Minuten),

2. das Prüfungsgespräch mit den prüfenden Personen in Deutscher Gebärdensprache (Dauer 15 Minuten).

Geringfügige Abweichungen von der vorgeschriebenen Prüfungszeit sind zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDozPO/14#abs-2 (2) § 13 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 13 § 15