Gesetze / Gerichtsdolmetschergesetz

GDolmG

§ 8 Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde

Stand: 01.01.2023

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/8#abs-1 (1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aussteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/8#abs-2 (2) Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zurückzugeben, wenn die Beeidigung

1.
durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1),
2.
unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2),
3.
unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,
4.
unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder
5.
aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.
§ 7 § 9