Gesetze / Gerichtsdolmetschergesetz
GDolmG§ 8 Verlust und Rückgabe der Beeidigungsurkunde
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 1
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- VG München, 30.10.2025 – M 16 S 25.5255Widerruf der öffentlichen Bestellung einer Dolmetscherin wegen Mitgliedschaft in der Scientology-Organisation KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/8#abs-1 (1) Der Verlust der Beeidigungsurkunde ist dem Aussteller und der nach § 2 zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDolmG/8#abs-2 (2) Die Beeidigungsurkunde ist an den Aussteller zurückzugeben, wenn die Beeidigung
1.
durch Zeitablauf geendet hat (§ 7 Absatz 1 Satz 1),
2.
unwirksam geworden ist (§ 7 Absatz 2),
3.
unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,
4.
unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder
5.
aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist.