Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
Die schriftliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
Änderungsverlauf
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 65 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1221)
BGBl. 2019 I S. 1221
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