Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 66 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/66#abs-1 (1) Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Abschlussprüfung bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/66#abs-2 (2) Die Zulassung oder Nichtzulassung wird der oder dem Studierenden rechtzeitig vor der mündlichen Abschlussprüfung bekannt gegeben.

§ 65 § 67