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# § 62 GDBNDVerfSchVDV — Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren.

(2) Studierende der Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ schreiben

- 1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und

- 2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

(3) Studierende der Fachrichtung „Verfassungsschutz“ schreiben

- 1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,

- 2. eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und

- 3. je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(5) Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

(6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.

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Zitiervorschlag: § 62 GDBNDVerfSchVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/62

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