Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 63 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung

Stand: 22.08.2019

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/63#abs-1 (1) Zur Bewertung werden vom Prüfungsamt für jede Klausur der schriftlichen Abschlussprüfung zwei Prüfende bestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/63#abs-2 (2) Bestellt wird

1.
als Erstprüfende oder Erstprüfender eine Lehrkraft der Hochschule und
2.
als Zweitprüfende oder Zweitprüfender eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

Die oder der Zweitprüfende kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein.

§ 62 § 64