Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 53 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/53?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt bestimmt. Eine Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. Die Studierenden können der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge unterbreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/53?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. Sie beginnt mit Ausgabe des Themas.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/53?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach der Ausgabe kann das Thema nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/53?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Thema und der Tag der Ausgabe des Themas sind aktenkundig zu machen.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 53 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 35)
BGBl. 2025 I Nr. 35
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15.12.2022 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2022 (BGBl. I 2865)
BGBl. 2022 I S. 2865
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22.07.2021 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2021 (BGBl. I 3562)
BGBl. 2021 I S. 3562
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.