Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 52 Zweck und Zeitpunkt der Diplomarbeit

Stand: 13.04.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/52#abs-1 (1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/52#abs-2 (2) Die Diplomarbeit wird während der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt.

§ 51 § 53