Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 52 Zweck und Zeitpunkt der Diplomarbeit
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/52#abs-1 (1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/52#abs-2 (2) Die Diplomarbeit wird während der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt.