Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 52 Zweck und Zeitpunkt der Diplomarbeit

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/52?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/52?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Die Diplomarbeit wird während der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt.

Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/52?asof=2021-08-24#abs-2a (2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Diplomarbeit ganz oder teilweise während eines anderen Studienabschnitts als der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt wird. Die Diplomarbeit ist jedoch so zu planen, dass die Bearbeitungszeit nicht den letzten Tag des dritten Monats des Hauptstudiums II überschreitet.

§ 52 § 54