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§ 35 GDBNDVerfSchVDV — Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.