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# § 29 GDBNDVerfSchVDV — Leistungstests im Hauptstudium

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 13.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. Sechs Leistungstests sind Klausuren.

(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können.

(3) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben

- 1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und

- 2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

(4) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben

- 1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,

- 2. eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und

- 3. je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

(5) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.

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Zitiervorschlag: § 29 GDBNDVerfSchVDV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV/29

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