Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 58 Gesamtnote der Bachelorarbeit

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/58#abs-1 (1) Ist die Verteidigung bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit nach § 34 Absatz 6 berechnet und festgelegt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/58#abs-2 (2) In die Gesamtnote der Bachelorarbeit gehen die Bewertungen der Thesis und der Verteidigung mit der folgenden Gewichtung ein:

1.
die Bewertung der Thesis mit 75 Prozent und
2.
die Bewertung der Verteidigung der Thesis mit 25 Prozent.
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