Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 59 Bestehen der Bachelorprüfung
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/59#abs-1 (1) Die Bachelorprüfung hat bestanden, wer alle Modulprüfungen sowie die Thesis und die Verteidigung der Thesis bestanden hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/59#abs-2 (2) In die Gesamtnote der Bachelorprüfung gehen die Bewertungen der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit mit der folgenden Gewichtung ein:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/59#abs-3 (3) In die Bewertungen der Modulprüfungen (Absatz 2 Nummer 1) gehen die einzelnen Modulprüfungen entsprechend dem Verhältnis der zu vergebenden ECTS-Leistungspunkte ein.