Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
GDBNDVerfSchVDV§ 57 Wiederholung der Verteidigung der Thesis
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/57#abs-1 (1) Wer die Verteidigung der Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/57#abs-2 (2) Die Wiederholung soll innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens erfolgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/57#abs-3 (3) Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung der Verteidigung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/57#abs-4 (4) Für die Dauer der Wiederholung der Verteidigung wird die oder der Studierende ihrer oder seiner Dienstbehörde zugewiesen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/57#abs-5 (5) § 46 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.