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§ 58 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Gesamtnote der Bachelorarbeit

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist die Verteidigung bestanden, so wird die Gesamtnote der Bachelorarbeit nach § 34 Absatz 6 berechnet und festgelegt.

(2) In die Gesamtnote der Bachelorarbeit gehen die Bewertungen der Thesis und der Verteidigung mit der folgenden Gewichtung ein:

1.
die Bewertung der Thesis mit 75 Prozent und
2.
die Bewertung der Verteidigung der Thesis mit 25 Prozent.