Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 55 Verteidigung der Thesis

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/55#abs-1 (1) Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer die Thesis bestanden hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/55#abs-2 (2) Die Verteidigung besteht aus einer Präsentation der Thesis sowie einem Fachgespräch. Das Fachgespräch wird mit der oder dem Erstprüfenden nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 geführt. Abweichend von Satz 2 kann das Fachgespräch auch mit beiden Prüfenden nach § 52 Absatz 1 geführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/55#abs-3 (3) Durch die Verteidigung der Thesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er

1.
gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzt, die sie oder er in der Thesis bearbeitet hat, und
2.
die in der Thesis angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern, begründen und angemessen präsentieren kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/55#abs-4 (4) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Dauer der Verteidigung soll 30 Minuten nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/55#abs-5 (5) Die Bewertung erfolgt durch die Erstprüfende oder den Erstprüfenden nach § 52 Absatz 1 Nummer 1.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/55#abs-6 (6) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen.

←§ 54 →§ 56