Gesetze / Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes

GDBNDVerfSchVDV

§ 54 Wiederholung der Thesis

Stand: 01.10.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/54#abs-1 (1) Wer die Thesis nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/54#abs-2 (2) Für die Wiederholung der Thesis gibt das Prüfungsamt im direkten Anschluss an das sechste Semester ein neues Thema aus. § 49 Absatz 3 ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/54#abs-3 (3) Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung und der Bewertung der Thesis.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/54#abs-4 (4) Für die Dauer der Wiederholung und der Bewertung der Thesis wird die oder der Studierende ihrer oder seiner Dienstbehörde zugewiesen. § 51 Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GDBNDVerfSchVDV%202026/54#abs-5 (5) § 46 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

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