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# § 55 GDBNDVerfSchVDV 2026 — Verteidigung der Thesis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes  
Stand: 01.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer die Thesis bestanden hat.

(2) Die Verteidigung besteht aus einer Präsentation der Thesis sowie einem Fachgespräch. Das Fachgespräch wird mit der oder dem Erstprüfenden nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 geführt. Abweichend von Satz 2 kann das Fachgespräch auch mit beiden Prüfenden nach § 52 Absatz 1 geführt werden.

(3) Durch die Verteidigung der Thesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er

- 1. gesichertes Wissen in den Themengebieten besitzt, die sie oder er in der Thesis bearbeitet hat, und

- 2. die in der Thesis angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse erläutern, begründen und angemessen präsentieren kann.

(4) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Dauer der Verteidigung soll 30 Minuten nicht überschreiten.

(5) Die Bewertung erfolgt durch die Erstprüfende oder den Erstprüfenden nach § 52 Absatz 1 Nummer 1.

(6) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen.

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Zitiervorschlag: § 55 GDBNDVerfSchVDV 2026

Datenquelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 01.10.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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