(1) Zur Verteidigung der Thesis wird zugelassen, wer die Thesis bestanden hat.
(2) Die Verteidigung besteht aus einer Präsentation der Thesis sowie einem Fachgespräch. Das Fachgespräch wird mit der oder dem Erstprüfenden nach § 52 Absatz 1 Nummer 1 geführt. Abweichend von Satz 2 kann das Fachgespräch auch mit beiden Prüfenden nach § 52 Absatz 1 geführt werden.
(3) Durch die Verteidigung der Thesis soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er
(4) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt. Die Dauer der Verteidigung soll 30 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Bewertung erfolgt durch die Erstprüfende oder den Erstprüfenden nach § 52 Absatz 1 Nummer 1.
(6) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keine Aufzeichnungen anfertigen.